Zweitmeinung

Unter einer ärztlichen Zweitmeinung versteht man die zweite, unabhängige Begutachtung eines ärztlichen Erstbefundes durch einen zweiten Arzt. Die zweite Einschätzung kann sich dabei auf eine Erkrankung oder eine Behandlungsmaßnahme beziehen. Das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung kann zur Vermeidung einer Fehldiagnose führen oder dem Patienten durch das Ausräumen von Zweifeln an einem Befund einfach nur ein besseres Gefühl verschaffen.

Wann sollte eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt werden?

Insbesondere vor schwerwiegenden Therapiemaßnahmen lohnt es sich, einen zweiten Arzt um Rat zu fragen, etwa wenn es bei Krebserkrankungen oder vor schweren Wirbelsäulenoperationen gilt, aus verschiedenen Therapiemöglichkeiten auszuwählen. Aber auch bei jedem anderen chirurgischen Eingriff, der einen längeren Krankenhausaufenthalt erfordert, oder einer Behandlung mit nebenwirkungsreichen Medikamenten kann es sinnvoll sein, die Notwendigkeit von zwei Ärzten beurteilen zu lassen. Bei sehr eilenden Therapien ist das Einholen einer Zweitmeinung möglicherweise gar nicht mehr durchführbar oder gegenüber einem frühzeitigen Therapiebeginn abzuwägen.

In einigen Fällen wird Ihnen der behandelnde Arzt selbst vorschlagen, einen weiteren Arzt für eine second opinion aufzusuchen. Oftmals wird der zweite Arzt aber aus der Eigeninitiative des Patienten heraus konsultiert.

Pflichten des behandelnden Arztes beim Wunsch nach einer ärztlichen Zweitmeinung

In der Charta der Patientenrechte in Deutschland (herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und vom Bundesministerium für Justiz) ist festgeschrieben, dass Patienten ein Recht auf das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung haben. Dies bedeutet, dass Ärzte zu kooperieren haben, wenn ein Patient den Wunsch einer Beurteilung durch einen zweiten, unabhängigen Arzt hat.
Der behandelnde Arzt ist dazu verpflichtet, dem Patienten Einblick in die Krankenakte zu ermöglichen sowie ihm (gegen Kostenerstattung) Kopien oder Ausdrucke zur Verfügung zu stellen. Originalunterlagen müssen nicht herausgegeben werden. Vom Einsichtsrecht ausgenommen sind subjektive Aufzeichnungen des Arztes und unter Umständen Unterlagen im Rahmen von psychiatrischen Behandlungen.
Bringt der Patient die Fotokopien / Ausdrucke der Behandlungsunterlagen zum Termin mit dem zweiten Arzt mit, ist oftmals keine Wiederholung von diagnostischen Maßnahmen erforderlich.

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